Bekanntmachung vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Vollzugsrat und Volksbeauftragten

„Vereinbarung des Rates der Volksbeauftragten und des Vollzugrates der Arbeiter- und Soldatenräte vom 9. Dezember 1918 über ihre weitere Zusammenarbeit

Bekanntmachung

 In einer gemeinsamen Sitzung des Vollzugsrats der Arbeiter- und Soldatenräte und des Rats der Volksbeauftragten wurde folgende Vereinbarung getroffen:
 Beide, geschaffen durch die Revolution, streben demselben politischen Ziele zu, dem deutschen Volk die sozialistische Republik zu sichern. Der Rat der Volksbeauftragten hält unbedingt an der durch die Revolution gegebenen Verfassung fest, die ohne Zustimmung des Vollzugsrats der Arbeiter- und Soldatenräte nicht abgeändert werden kann. Aus der Stellung des Vollzugrats ergibt sich das Recht der Kontrolle, dem Rat der Volksbeauftragten liegt die ihm übertragene Exekutive ob. Beide sind überzeugt, daß ihre Tätigkeit nur durch vertrauensvolles Zusammenarbeit ersprießlich ausgeübt werden kann. Wir geben der Zuversicht Ausdruck, daß unser Volk in Anerkennung der schwierigen inneren und äußeren Lage uns dabei tatkräftig unterstützen wird.

Der Rat der Volksbeauftragten
Der Vollzugsrat der Arbeiter und Soldaten“

„Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger“ Nr. 291 vom 10. Dezember 1918, Dokumente und Materialien zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, S. 575

 

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